Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 1 Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/1#abs-1 (1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/1#abs-2 (2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ARV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Kassel, 07.12.2016 – 1 K 6/16.KS
- VG Schleswig, 11.07.2017 – 12 A 183/16
- OVG NRW, 20.04.2018 – 1 A 1971/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.08.2002 – 10 K 6605/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626 95)
BGBl. 2017 I S. 626
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.